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Mit (Klein-)Kindern im Oldtimer unterwegs?
Samstag, den 18. September 2010 um 12:58 Uhr

id160_kinderimoldtimerBekanntlich müssen in Kraftfahrzeugen, die vor dem 01. April 1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, keine Gurte montiert werden. Sind Gurte vorhanden, müssen sie auch angelegt werden. Sind aber Sicherheitsgurte nicht vorhanden oder ist das Fahrzeug nur mit einem Zweipunkt- und nicht mit einem Dreipunkt-Sicherheitsgurt ausgestattet, so können auch handelsübliche Kindersitze im Fahrzeug oftmals nicht installiert werden. Damit stellt sich die Frage, ob und wann Kinder auch im Oldtimer mitgenommen werden können.

Zunächst einmal und ganz unabhängig von gesetzlichen Vorschriften, Bußgeldern etc. gilt sicherlich: Kinder, die im Oldtimer mitfahren, sollten optimal gesichert werden. Dies gilt, nach subjektiver Auffassung des Autors, auch dann, wenn darunter die Originalität leidet, zum Beispiel wenn auf den Rücksitzen Dreipunktgurte angebracht werden.

Aber wie ist die Rechtslage?

Einzelheiten regelt die Straßenverkehrsordnung (§ 21). Besonders streng ist die Rechtslage bei Kindern vor deren dritten Geburtstag. Diese dürfen generell nicht in Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte befördert werden. Ganz unabhängig davon, ob die Beförderung auf den Vorder- oder Rücksitzen erfolgt, ob das Fahrzeug mit Gurten ausgerüstet sein muss oder nicht (zum Beispiel vor Baujahr 1970), gilt für die Kinder ein absoluter Schutz: Sind keine Gurte vorhanden, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Dabei gibt es keine Ausnahmen, selbst wenn dies die Ausfahrt mit der ganzen Familie unmöglich machen sollte. Einzige Alternative: Es müssen Gurte montiert werden.

Etwas besser sieht es bei Kindern ab dem dritten Geburtstag aus: Sind überhaupt keine Gurte vorhanden, müssen Kinder ab dem dritten Geburtstag, solange sie noch kleiner sind als 150 cm, zwingend auf dem Rücksitz befördert werden. Sind die Kinder dann 150 cm oder größer, dürfen sie auch ohne Sicherheitsgurte auf dem Beifahrersitz Platz nehmen. Generell gilt: Sind Sicherheitsgurte vorgeschrieben oder freiwillig montiert, müssen sie auch angelegt werden. Dies gilt natürlich erst Recht für Kinder.

Für Kinder, die noch nicht zwölf Jahre alt und kleiner als 150 cm sind, müssen spezielle Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die normalen Sicherheitsgurte reichen hier nicht aus. Nur ausnahmsweise darf statt eines speziellen Kindersitzes der normale Gurt (soweit vorhanden) angelegt werden, wenn beispielsweise für drei Kindersitze nebeneinander kein Platz ist oder keine entsprechenden Vorrichtungen vorhanden sind (zum Beispiel in der Mitte nur Beckengurte).

Ausstattung mit Sicherheitgurten nur teilweise?

Für Oldtimer, die nur teilweise – zum Beispiel nur auf den Vordersitzen – mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, stellt sich die Situation wie folgt dar:

Auf den Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind (vgl. hierzu oben), dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, nur in amtlich genehmigten (!) und für das Kind geeigneten Rückhaltevorrichtungen Kindersitze) mitgenommen werden. Amtlich genehmigt sind solche Rückhaltevorrichtungen, die konform zur ECE-Regelung-Nr. 44 gebaut, geprüft und genehmigt wurden und das entsprechende Prüfzeichen besitzen.

In einem genehmigten Rückhaltesystem dürfen Kinder grundsätzlich auch auf dem Beifahrersitz transportiert werden, wobei sich die Eignung der Rückhalteeinrichtung auf Vordersitzen aus der Genehmigung sowie der Einbauanweisung des Herstellers ergibt. Ferner sind die Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung des Kfz-Herstellers zu beachten.

Kindersitz vor Benutzung prüfen

Achtung: Ältere Kindersicherungssysteme, die weder das ECE 44/03- noch das momentan aktuelle 44/04-Prüfzeichen besitzen, dürfen ab dem 08. April 2008 nicht mehr verwendet werden.

Jeder, der Kinder transportiert – gleichgültig ob im Oldtimer oder im Alltagsauto –, sollte daher die vorhandenen Kindersitze überprüfen. Auf dem Markt gibt es viele überhaupt nicht geprüfte Kindersitze, die schon bisher unzulässig waren. Ab 08. April 2008 sind in jedem Fall nur noch Kindersitze mit dem Prüfzeichen ECE 44/03 oder ECE 44/04 zugelassen.

Soll das Kind auf einem mit Zweipunktgurt ausgestatteten Sitz in einem für diese Gurte konstruierten Kindersitz transportiert werden, so ist auch dies daher nur noch bis zum 08. April 2008 möglich. Ab diesem Zeitpunkt genügen die für Zweipunktgurte konstruierten Kinderrückhaltesysteme nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen.

Das Gesetz ist, insbesondere für Laien, sehr unübersichtlich. Daher hier eine kurze zusammenfassende Übersicht:

 

ohne Gurte vorne ohne Gurte hinten mit Zweipunktgurten
Kinder bis zum
3. Lebensjahr
Mitnahme unzulässig,
§ 21 Abs. 1b S. 1StVO
Mitnahme unzulässig,
§ 21 Abs. 1b S. 1 StVO
Mitnahme nur in amtlich genehmigter Rück-
haltevorrichtung,
§ 21 Abs. 1a S. 1 StVO
(vgl. nur noch bis
07.04.2008 Anm. 1)
Kinder zwischen
3 und 12 Jahren
Kind kleiner als 150 cm:
Mitnahme unzulässig, § 21 Abs.
1b S. 2 StVO
Kind kleiner als 150 cm:
Mitnahme zulässig,
§ 21 Abs. 1b S. 2 StVO –
vorrangig aber
Sicherung durch Rückhaltevorrichtung
mit Gurt vorne
Kind kleiner als 150 cm:
Mitnahme grds. nur in amtlich genehmigter Rückhaltevorrichtung,
§ 21 Abs. 1a S. 1 StVO –
Ausnahme nach § 21 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 StVO (vgl. Anm. 2)
Kind ab 150 cm:
Mitnahme zulässig
Kind ab 150 cm:
Mitnahme zulässig
Kind ab 150 cm:
Mitnahme zulässig
Kinder ab 12 Jahren
Kind kleiner als 150 cm:
Mitnahme unzulässig
Kind ab 150 cm:
Mitnahme zulässig
Mitnahme zulässig Mitnahme zulässig

Anm. 1: Für Zweipunktgurte konstruierte Rückhaltesysteme sind in der Regel noch nicht mit der Prüfnorm ECE 44/03 oder 44/04 gekennzeichnet. Ihre Verwendung ist daher ab dem 08. April 2008 nicht mehr zulässig.

Anm. 2: Gemäß § 21 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 StVO dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht.

Anm. 3: Für Kraftomnibusse gelten Sonderregelungen.

Fazit

Es bleibt also die nüchterne Erkenntnis: Kinder unter drei Jahren dürfen ohne Gurte überhaupt nicht mitgenommen werden, ältere Kinder müssen jeweils der Situation angepasst - am besten mit aktuell zugelassenen Kindersitzen – transportiert werden. Kinder, die kleiner sind als 150 cm dürfen ohne Gurte auf den Vordersitzen überhaupt nicht transportiert werden.

Dahinter steht für Kinder die Devise: Safty first, auch wenn es zu Lasten der Originalität geht.

Eine allzeit unfallfreie Fahrt mit der ganzen Familie wünscht Ihnen Ihr Oldtimeranwalt Michael Eckert aus Heidelberg.

Kontakt

Michael Eckert
Rechtsanwalt
www.oldtimeranwalt.de
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Sofienstrasse 17, 69115 Heidelberg
Tel. 06221 - 91405 - 0
Fax 06221 - 20111
 

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