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| Rote Kennzeichen |
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Rote Nummern sind rot auf weißem Grund und bestehen aus Zulassungskürzel und einer Nummer, die mit „06“ oder „07“ beginnt. Rote Kennzeichen mit der Folgenummer „06“ werden nur noch an Kfz-Betriebe oder Händler zum Zweck von Probe- und Überführungsfahrten ausgegeben. Sie sind nicht an ein Fahrzeug gebunden. Mittlerweile werden sie nicht mehr an jedermann ausgegeben, da zu viele unterschlagen oder missbraucht wurden. Privatpersonen können daher nur noch die Kurzzeitkennzeichen für Überführungen nutzen. Rote Nummern mit der Folgenummer „07“ können auch an Privatleute ausgegeben werden, jedoch ausschließlich für Fahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt sind, oder, falls jünger, einer Kleinserie (ca. < 500 jemals gebaute Fahrzeuge) zugehören. Die FZV sieht vor, dass „07“ Kennzeichen ab 2007 nur noch für mindestens 30 Jahre alte Oldtimer zugeteilt werden dürfen. Mit diesen Kennzeichen dürfen allerdings nur noch Erprobungs- und Bewegungsfahrten, Probefahrten zum Fahrzeugverkauf sowie Fahrten zu Fahrzeugtreffen gemacht werden. Zum Nachweis ist für jedes Fahrzeug ein eigenes Fahrtenbuch zu führen. Je nach Zulassungsstelle können pro roter „07“-Nummer bis zu zehn, in anderen Fällen aber auch beliebig viele Fahrzeuge genehmigt werden. Es können auch mehrere Kennzeichen mit gleicher Nummer ausgegeben werden, beispielsweise ein großes, längliches für einen PKW und ein kleines, quadratisches für ein Zweirad. Dieses Kennzeichen ist steuerlich begünstigt, und Versicherungen bieten oft recht günstige Tarife hierfür an. Allerdings sind diese Kennzeichen in ihrer Nutzbarkeit stark eingeschränkt, da nur gewisse Fahrten zulässig sind und Einzelnachweise geführt werden müssen. Die zur Genehmigung vorzulegenden Dokumente können jedoch je nach Zulassungsstelle variieren.Die Verwendung Roter Kennzeichen im Ausland kann u. U. zu Problemen führen, da sie nicht offiziell anerkannt sind. Es kommen hohe Strafen, Einzug (Italien) und Einreiseverweigerung (Schweiz, Benelux) vor. Auf deutscher ministerieller Ebene wird jedoch eine Anerkennung empfohlen. Offizieller Schriftwechsel liegt den Ministerien vor. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass keinerlei Rechtsanspruch und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis besteht. (Quellen: ADAC, AvD, div. Zulassungsstellen) Das Rote Kennzeichen „07“ ist nicht nur in der Bundesrepublik gültig. Aufgrund internationaler Abkommen mit verschiedenen Staaten können Kfz mit rotem „07“-Kennzeichen auch im Ausland genutzt werden. Die Voraussetzungen sind: Demnach gilt das Rote Kennzeichen „07“ wie jedes andere deutsche Kennzeichen auch in den Vertragsstaaten unter den folgenden Bedingungen:
Zwar entspricht das „Rote Kennzeichen“ bzw. das „Kurzzeitkennzeichen“ internationalen Vorschriften, jedoch braucht der rote Fahrzeugschein, der auch bei dem neuen Kurzzeitkennzeichen ausgegeben wird, nicht im Ausland akzeptiert zu werden, da er nicht den internationalen Straßenverkehrsübereinkommen von 1926, 1949 und 1968 entspricht. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen seit 1979 mit Österreich und seit 1. Januar 1994 mit Italien. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit Dänemark wurde 1990 gekündigt. Im Hinblick auf Italien verfolgte die dortige Polizei seit Anfang 2004 zunehmend Fahrer von Fahrzeugen, die dort mit deutschen Kurzzeitkennzeichen unterwegs sind. Die Fahrzeugführer wurden mit hohen Geldbußen (in der Regel 1000 €) bestraft. Außerdem wurden die betreffenden Fahrzeuge sichergestellt. Begründet wurde dies seitens der italienischen Behörden damit, dass derartige Kennzeichen in Italien nicht zulässig seien. Den zuständigen italienischen Stellen zufolge soll nämlich die Abmachung von 1994 nicht für die neuen, seit 1998 im Aussehen veränderten Nummernschilder gelten. Auf Ersuchen des ADAC hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBW) beim italienischen Innenministerium interveniert und dieses dringlich aufgefordert, die zwischenstaatliche Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Überführungskennzeichen einzuhalten. Die italienischen Stellen wurden bereits 1998 anlässlich der seinerzeitigen Einführung des Kurzzeitkennzeichens darüber informiert, dass diese Schilder die bisherigen roten Kennzeichen ersetzen. Das italienische Verkehrsministerium hat daraufhin ausdrücklich klargestellt, dass auch die deutschen Kurzzeitkennzeichen unter die besagte Vereinbarung fallen und die zuständigen Behörden angewiesen, von Beanstandungen abzusehen. In einigen weiteren Nachbarländern wird das „Rote Kennzeichen“/„Kurzzeitkennzeichen“ erfahrungsgemäß toleriert, bzw. nicht beanstandet. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass keinerlei Rechtsanspruch und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis besteht. In Belgien und Luxemburg gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Einreise mit dem Kurzzeitkennzeichen verweigert wurde. Der Versicherungsschutz bleibt auch bei Verwendung des Kurzzeitkennzeichens im Ausland bestehen; die Internationale Grüne Versicherungskarte wird jedoch in der Regel nur dann ausgegeben, wenn der Abschluss einer Anschlusspolice (für eine reguläre Zulassung) als sicher gilt. |
